Prüfungsrecht

 

• Wahrnehmung der Prüflingsinteressen bei Prüfungsentscheidungen

Das letztmalige Nichtbestehen einer Prüfung muss nicht das Ende Ihres Studiums bedeuten. Prüfungsentscheidungen können in vielen Fällen erfolgreich im Widerspruchsverfahren oder vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden. Oft werden von der Prüfungskommission bereits Prüfungen formell fehlerhaft durchgeführt.

So ist für mündliche Prüfungen z.B. die Dauer der Prüfung in der einschlägigen Prüfungsordnung vorgegeben. Dauert die mündliche Prüfung länger als vorgeschrieben, besteht im Einzellfall ein Anspruch auf einen weiteren Wiederholungsversuch. Prüfer können von Prüfungen wegen Befangenheit ausgeschlossen werden.

Auch inhaltlich darf eine Beantwortung einer Prüfungsfrage dann nicht als falsch gewertet werden, wenn die Frage so gestellt ist, dass auch diese Beantwort möglich ist. Der Prüfer muss seine Bewertung nachvollziehbar begründen. Der Prüfer darf auch nichts vermissen, was nicht in der Aufgabenstellung gefordert war. Als Prüfling hat man einen sogenannten Antwortenspielraum. Zudem gilt das Willkürverbot und dass Gebot der Chancengleichheit.

Fehler der Prüfungsbehörden können wegen der zeitlichen Verzögerungen, z.B. bei dadurch bedingten, nachweislich verspäteten Einstieg in das Berufsleben, zu erheblichen Schadensersatzforderungen des Prüflings führen.

Fragen Sie uns gleich zu Beginn einer Beratung nach den voraussichtlichen Kosten. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, brauchen Sie sich um die anfallenden Kosten meist überhaupt keine Gedanken zu machen. Wir sagen Ihnen außerdem, ob Sie Anspruch auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe haben.

 

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