Vergütung

 



Allgemeines

Rechtsanwälte haben zwei Möglichkeiten ihre Vergütung zu berechnen:

Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind die Gebühren für anwaltliche Leistungen gesetzlich festgelegt. Das RVG unterscheidet zwischen sogenannten Festgebühren und Rahmengebühren. Hinzu kommen Auslagen und Mehrwertsteuer. Festgebühren fallen meist für gerichtliche Tätigkeiten im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht an. Rahmengebühren sieht das Gesetz überwiegend für außer­gerichtliche Tätigkeiten sowie weitgehend für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts vor. Eine Abweichung von dieser gesetzlichen Gebührenregelung ist grundsätzlich möglich, jedoch bedarf dieses einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten. Grundsätzlich darf im Rahmen von Gerichtsverfahren auch kein geringeres Honorar vereinbart werden als es das RVG vorsieht. Die Vereinbarung einer Vergütungsvereinbarung kann für Sie sinnvoll sein, wenn der Gegenstandswert hoch und die voraussichtlich aufzuwendende Arbeitsleistung des Rechtsanwaltes am Anfang seiner Tätigkeit noch nicht genau abzuschätzen ist.


Beratung

Für eine sogenannte Erstberatung, von der allgemein dann auszugehen ist, wenn erstmalig eine Rechtsproblematik erörtert wird, hat der Gesetzgeber gegenüber Verbrauchern eine Maximalgebühr von 190,00 € zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, d.h. maximal 243,60 € brutto vorgeschrieben. Dieses heißt jedoch nunmehr nicht, dass jede Beratung 190,00 € kostet. Vielmehr ist der Gegenstandswert entscheidend. Die Kosten für eine Beratung beginnen bei 13,75 € und sind lediglich durch die gesetzliche Regelung nach oben hin begrenzt.


Außergerichtliche Vertretung

Zunächst ist nach den Rechtsgebieten zu unterscheiden.

In zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten richtet sich die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren nach dem sogenannten Gegenstandswert. Hierunter ist der Betrag zu verstehen, den z. B. der Anspruchsteller gegen seinen Anspruchsgegner geltend macht. Des weiteren versteht man hierunter den Gegenstandswert einer Angelegenheit, wenn z. B. eine rechtliche Beratung ohne weitere Anspruchsverfolgung gegenüber einem Dritten Grundlage für den Gebührenanspruch des Rechtsanwaltes ist. Das RVG enthält eine Gebührentabelle, der für den jeweiligen Streitwert die entsprechende volle Rechtsanwaltsgebühr entnommen werden kann. Der Gebührenrahmen beträgt 0,5 bis 2,5 für die Geschäftsgebühr. Der Rechtsanwalt kann eine höhere Gebühr als 1,3 nur berechnen, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Bei einer außergerichtlichen Einigung beträgt die Einigungsgebühr 1,5. Einigung liegt vor, wenn durch das Mitwirken des Rechtsanwalts ein Vertrag geschlossen wird, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beigelegt wird.


Anwaltsgebühren/Wertetabellen nach RVG § 13

Gegenstandswert

0,3

0,5

0,8

1

1,3

1,5

bis ... EUR

300

10

12,5

20

25

32,5

37,5

600

13,5

22,5

36

45

58,5

67,5

900

19,5

32,5

52

65

84,5

97,5

1.200

25,5

42,5

68

85

110,5

127,5

1.500

31,5

52,5

84

105

136,5

157,5

 

 

 

 

 

 

 

2.000

39,9

66,5

106,4

133

172,9

199,5

2.500

48,3

80,5

128,8

161

209,3

241,5

3.000

56,7

94,5

151,2

189

245,7

283,5

3.500

65,1

108,5

173,6

217

282,1

325,5

4.000

73,5

122,5

196

245

318,5

367,5

 

 

 

 

 

 

 

4.500

81,9

136,5

218,4

273

354,9

409,5

5.000

90,3

150,5

240,8

301

391,3

451,5

6.000

101,4

169

270,4

338

439,4

507

7.000

112,5

187,5

300

375

487,5

562,5

8.000

123,6

206

329,6

412

535,6

618

 

 

 

 

 

 

 

9.000

134,7

224,5

359,2

449

583,7

673,5

10.000

145,8

243

388,8

486

631,8

729

13.000

157,8

263

420,8

526

683,8

789

16.000

169,8

283

452,8

566

735,8

849

19.000

181,8

303

484,8

606

787,8

909

 

 

 

 

 

 

 

22.000

193,8

323

516,8

646

839,8

969

25.000

205,8

343

548,8

686

891,8

1.029,00

30.000

227,4

379

606,4

758

985,4

1.137,00

35.000

249

415

664

830

1.079,00

1.245,00

40.000

270,6

451

721,6

902

1.172,60

1.353,00

45.000

292,2

487

779,2

974

1.266,20

1.461,00

50.000

313,8

523

836,8

1.046,00

1.359,80

1.569,00

65.000

336,9

561,5

898,4

1.123,00

1.459,90

1.684,50

80.000

360

600

960

1.200,00

1.560,00

1.800,00

95.000

383,1

638,5

1.021,60

1.277,00

1.660,10

1.915,50

 

 

 

 

 

 

 

110.000

406,2

677

1.083,20

1.354,00

1.760,20

2.031,00

125.000

429,3

715,5

1.144,80

1.431,00

1.860,30

2.146,50

140.000

452,4

754

1.206,40

1.508,00

1.960,40

2.262,00

155.000

475,5

792,5

1.268,00

1.585,00

2.060,50

2.377,50

170.000

498,6

831

1.329,60

1.662,00

2.160,60

2.493,00

 

 

 

 

 

 

 

185.000

521,7

869,5

1.391,20

1.739,00

2.260,70

2.608,50

200.000

544,8

908

1.452,80

1.816,00

2.360,80

2.724,00

230.000

580,2

967

1.547,20

1.934,00

2.514,20

2.901,00

260.000

615,6

1.026,00

1.641,60

2.052,00

2.667,60

3.078,00

290.000

651

1.085,00

1.736,00

2.170,00

2.821,00

3.255,00

 

 

 

 

 

 

 

320.000

686,4

1.144,00

1.830,40

2.288,00

2.974,40

3.432,00

350.000

721,8

1.203,00

1.924,80

2.406,00

3.127,80

3.609,00

380.000

757,2

1.262,00

2.019,20

2.524,00

3.281,20

3.786,00

410.000

792,6

1.321,00

2.113,60

2.642,00

3.434,60

3.963,00

440.000

828

1.380,00

2.208,00

2.760,00

3.588,00

4.140,00

 

 

 

 

 

 

 

470.000

863,4

1.439,00

2.302,40

2.878,00

3.741,40

4.317,00

500.000

898,8

1.498,00

2.396,80

2.996,00

3.894,80

4.494,00

550.000

943,8

1.573,00

2.516,80

3.146,00

4.089,80

4.719,00

600.000

988,8

1.648,00

2.636,80

3.296,00

4.284,80

4.944,00

650.000

1.033,80

1.723,00

2.756,80

3.446,00

4.479,80

5.169,00

700.000

1.078,80

1.798,00

2.876,80

3.596,00

4.674,80

5.394,00

750.000

1.123,80

1.873,00

2.996,80

3.746,00

4.869,80

5.619,00

800.000

1.168,80

1.948,00

3.116,80

3.896,00

5.064,80

5.844,00

850.000

1.213,80

2.023,00

3.236,80

4.046,00

5.259,80

6.069,00

900.000

1.258,80

2.098,00

3.356,80

4.196,00

5.454,80

6.294,00

 

 

 

 

 

 

 

950.000

1.303,80

2.173,00

3.476,80

4.346,00

5.649,80

6.519,00

1.000.000

1.348,80

2.248,00

3.596,80

4.496,00

5.844,80

6.744,00

1.050.000

1.393,80

2.323,00

3.716,80

4.646,00

6.039,80

6.969,00

1.100.000

1.438,80

2.398,00

3.836,80

4.796,00

6.234,80

7.194,00

1.150.000

1.483,80

2.473,00

3.956,80

4.946,00

6.429,80

7.419,00

 

 

 

 

 

 

 

1.200.000

1.528,80

2.548,00

4.076,80

5.096,00

6.624,80

7.644,00

1.250.000

1.573,80

2.623,00

4.196,80

5.246,00

6.819,80

7.869,00

1.300.000

1.618,80

2.698,00

4.316,80

5.396,00

7.014,80

8.094,00

1.350.000

1.663,80

2.773,00

4.436,80

5.546,00

7.209,80

8.319,00

1.400.000

1.708,80

2.848,00

4.556,80

5.696,00

7.404,80

8.544,00

 

 

 

 

 

 

 

1.450.000

1.753,80

2.923,00

4.676,80

5.846,00

7.599,80

8.769,00

1.500.000

1.798,80

2.998,00

4.796,80

5.996,00

7.794,80

8.994,00

1.550.000

1.843,80

3.073,00

4.916,80

6.146,00

7.989,80

9.219,00

1.600.000

1.888,80

3.148,00

5.036,80

6.296,00

8.184,80

9.444,00

1.650.000

1.933,80

3.223,00

5.156,80

6.446,00

8.379,80

9.669,00

 

 

 

 

 

 

 

1.700.000

1.978,80

3.298,00

5.276,80

6.596,00

8.574,80

9.894,00

1.750.000

2.023,80

3.373,00

5.396,80

6.746,00

8.769,80

10.119,00

1.800.000

2.068,80

3.448,00

5.516,80

6.896,00

8.964,80

10.344,00

1.850.000

2.113,80

3.523,00

5.636,80

7.046,00

9.159,80

10.569,00

1.900.000

2.158,80

3.598,00

5.756,80

7.196,00

9.354,80

10.794,00

 

In strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren nicht nach einem Gegenstandswert, sondern nach den jeweiligen anwaltlichen Tätigkeiten in den verschiedenen Verfahrensabschnitten. Das RVG legt für diese Gebühren jeweils einen bestimmten Rahmen fest, also Mindest- und Höchstgebühren, die sich nach dem jeweiligen Umfang bemessen.

Gerichtliche Vertretung

Auch hier ist nach den Rechtsgebieten zu unterscheiden.

Bei der gerichtlichen Vertretung in zivil- oder verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten durch einen Rechtsanwalt fallen in der Regel eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr an. Im gerichtlichen Verfahren beträgt die Verfahrensgebühr 1,3 und die Terminsgebühr 1,2, sodass in der Regel 2,5 Gebühren entstehen. Einigen sich die Parteien, nachdem ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, beträgt die Einigungsgebühr 1,0.

In Strafsachen entstehen immer die Grundgebühr für das erste Einarbeiten in den Sachverhalt, ferner jeweils eine Verfahrens- und ggf. eine Terminsgebühr im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren. Es ist weiterhin eine unterschiedliche Vergütung von Wahl- und Pflichtverteidiger vorgesehen. Die Gebühr des Pflichtverteidigers beträgt 80 % der Mittelgebühr des Wahlverteidigers.


Vorschuss

Um den Vergütungsanspruch sicherzustellen, dürfen Rechtsanwälte einen angemessenen Vorschuss verlangen. Die Höhe des Vorschusses richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe der entstehenden Rechtsanwaltsgebühren.

Wir tun Alles damit unsere Mandanten diese Vergütung nicht zahlen müssen.

Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, ist es ausreichend, wenn Sie die Unterlagen zu dieser Versicherung zu einem Besprechungstermin mitbringen. Wir setzen uns dann mit Ihrer Versicherung in Verbindung und fragen dort hinsichtlich einer Kostenübernahme an. Selbstverständlich kommt eine Kostenübernahme durch Ihre Versicherung nur für die Bereiche in Betracht, die Sie auch versichert haben. Da uns dieses im Normalfall nicht bekannt ist, kann von einer Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung erst dann ausgegangen werden, wenn von dort die Kostenübernahme verbindlich zugesagt wurde. Hier ist zudem eine gegebenenfalls mit der Rechtsschutzversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung zu berücksichtigen. Bitte beachten Sie, dass die Rechtsschutzversicherung insbesondere in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten keineswegs regelmäßig eintritt und vielfach nur das "erste Gespräch" trägt. Eine lediglich "vorsorgende Beratung" ist nicht versicherbar.

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Zudem bietet auch der Staat finanzielle Unterstützung bei der Führung von Rechtsstreiten. Hierzu werden Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe zur Verfügung gestellt. Die Beratungshilfe gilt für den außergerichtlichen und die Prozesskostenhilfe für den gerichtlichen Bereich. Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zum einen, dass Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die Kosten der Prozessführung gar nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können und dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. In Ihrem Auftrag können wir für Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muss hierzu von Ihnen ausgefüllt und mit den notwendigen Belegkopien versehen werden. Hier finden Sie das Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe.

Die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe stellt einen Weg dar, Ihnen die Rechtsverfolgung trotz beengter wirtschaftlicher Verhältnisse zu ermöglichen. Ein Anspruch auf kostenlose Rechtsverfolgung erwächst jedoch hieraus nicht grundsätzlich.

Oft werden wir von unseren Mandanten gefragt, ob es nicht in Strafsachen Prozesskostenhilfe gibt. Bei Bußgeldverfahren, Ermittlungsverfahren und Strafsachen gibt es jedoch weder Beratungshilfe noch Prozesskostenhilfe. Es besteht aber eventuell die Möglichkeit einer Pflichtverteidigung, bei der der Rechtsanwalt zunächst von der Justizkasse bezahlt wird. Wenn es aber Ihre Einkommensverhältnisse zulassen, müssen bei einer Verurteilung die vorgestreckten Beträge zurückgezahlt werden.


Strafrecht

Wurden Sie zu Unrecht angeklagt und erfolgt im Strafverfahren ein Freispruch fallen unsere Gebühren der Staatskasse zur Last.


Zivilrecht

In außergerichtlichen zivilrechtlichen Angelegenheiten besteht auch oft ein völlig falsches Bild. Fragen Sie uns gleich zu Beginn einer Beratung nach den voraussichtlichen Kosten. Das gibt Ihnen Sicherheit. Selbstverständlich versuchen wir die Gegenseite für die Kosten unserer Inanspruchnahme haftbar zu machen.

In verkehrsrechtlichen Angelegenheiten sind unsere Kosten in der Regel ein Teil des gesamten Schadens, den der Gegner bzw. dessen Versicherung ganz oder zum Teil übernimmt.

Im Zivilprozess bezahlt, im Falle des Obsiegens, die Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits, zu dem auch die Kosten des Rechtsanwalts gehören, im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen.


Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht sind unabhängig vom Prozessausgang, zumindest in der ersten Instanz, die Rechtsanwaltsgebühren selber zu tragen, sofern nicht Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Gerade im Arbeitsrecht kann sich eine Rechtsschutzversicherung daher bezahlt machen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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